AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Steinreinigung Grimm
Inhaber: Leon GrimmAnschrift: Alte Meierei 2, 24814 Sehestedt
- 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Reinigungsleistungen der Steinreinigung Grimm, Inhaber Leon Grimm, Alte Meierei 2, 24814 Sehestedt (im Folgenden: „Steinreinigung Grimm“), und ihren Kunden.
- Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Steinreinigung Grimm ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
- Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Steinreinigung Grimm schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet Steinreinigung Grimm die Zahlung der Vergütung.
- Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten wurden.
- 2 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags
- Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen von Steinreinigung Grimm auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels Erklärungen in Schrift- oder Textform zustande.
- Der Leistungsumfang wird durch das Angebot der Steinreinigung Grimm und die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Kunden, z. B. per E-Mail oder einem etwaig abgeschlossenen Vertrag, bestimmt. Der Auftrag wird von Steinreinigung Grimm nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
- Steinreinigung Grimm behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
- Aufgaben können bei entsprechendem Kundenwunsch durch Steinreinigung Grimm auch in Zusammenarbeit mit von dem Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall Steinreinigung Grimm ausschließlich für eigene Leistung haftet und nicht für die der von dem Kunden beauftragten Dritten oder der Leistung des Kunden selbst.
- Die von Steinreinigung Grimm angebotenen Reinigungsarbeiten sind Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere die vollständige Entfernung von Verschmutzungen oder optische Perfektion, wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Insbesondere ist ohne ausdrückliche Vereinbarung keine optische und farbliche Einheitlichkeit geschuldet.
- Die zu reinigenden Flächen müssen für die jeweilige Reinigungsart geeignet sein. Steinreinigung Grimm ist nicht verpflichtet, die Beschaffenheit der Flächen vor der Durchführung der Arbeiten zu prüfen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Flächen ungeeignet sind, kann Steinreinigung Grimm vom Vertrag zurücktreten.
- Bei Reinigungsarbeiten können reversible Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen entstehen. Die Entfernung solcher Rückstände ist vom Kunden unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Steinreinigung Grimm haftet nicht für Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den Kunden entstehen, sofern Steinreinigung Grimm auf die Reinigungspflicht des Kunden hingewiesen hat.
- 3 Leistungsfrist und Leistungstermine
- Eine Frist beginnt – bzw. ein Termin wird erst verbindlich – mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.
- Die Leistungsfrist verlängert sich oder ein Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Steinreinigung Grimm liegen, z. B. bei höherer Gewalt wie Streik, Naturkatastrophen, Krieg oder Betriebsstörungen – insbesondere bei fehlendem Personal aufgrund behördlicher Anordnungen (Quarantäne) – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Leistungsfrist verlängert sich oder ein Leistungstermin verschiebt sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt.
- Für Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann Steinreinigung Grimm nicht haftbar gemacht werden.
- 4 Leistungsumfang und Vergütung
- Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch das Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmt. Ggf. anfallende Nebenkosten (z. B. Kosten für Bauschutt, Grünschnitt oder andere Abfallbeseitigung) sind im Angebot enthalten.
- Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen Steinreinigung Grimm durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden zusätzliche Aufwendungen, erhält der Kunde vorab für die Änderungs- und Ergänzungswünsche eine entsprechende Kostenaufstellung, die von ihm freizugeben ist. Die Änderungs- und Ergänzungswünsche werden erst nach entsprechender Kostenfreigabe des Kunden durch Steinreinigung Grimm umgesetzt.
- Die Durchführung der Leistungen erfolgt im Rahmen der geltenden Gesetze und Auflagen. Ggf. einzuholende Genehmigungen und Zustimmungen sind von dem Kunden selbst einzuholen, insoweit hierzu keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
- 5 Zahlungsbedingungen
- Steinreinigung Grimm hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Rechnung wird in der Regel nach Leistungserbringung gestellt. Steinreinigung Grimm ist dazu berechtigt, einen angemessenen Vorschuss (bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung) auch vor Leistungserbringung in Rechnung zu stellen. Die Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen ist ab Rechnungsstellung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.
- Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB kommt er automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird.
- Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Der Anspruch der Steinreinigung Grimm aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Steinreinigung Grimm nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
- Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann Steinreinigung Grimm die Leistung nach Fristsetzung und entsprechendem Hinweis verweigern. Dies führt in einem solchen Fall nicht zum Fortfall der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
- 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde unterstützt Steinreinigung Grimm bei der Leistungserfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung aller vorab notwendiger Informationen und Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Der Kunde übersendet Steinreinigung Grimm alle für die Leistungserfüllung erforderlichen Informationen, Genehmigungen oder Zustimmungen auf schnellstem Weg. Steinreinigung Grimm präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Die Flächenangaben des Kunden werden als verbindlich angesehen. Nachträgliche Änderungen zu Ungunsten von Steinreinigung Grimm sind ausgeschlossen. Größere als vereinbarte Flächen werden nachberechnet.
- Zudem hat der Kunde die Zufahrt sowie den Zugang zum Grundstück für alle notwendigen Fahrzeuge und Maschinen zu gewährleisten sowie Wasser- und Stromanschlüsse sicherzustellen. Der Kunde stellt kostenfrei Wasser und Strom (220 Volt) zur Verfügung.
- Alle Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen müssen geschlossen sein. Mangelhafter Zugang oder Versäumnisse können zum Rücktritt von Steinreinigung Grimm führen. Der Kunde ist verpflichtet, das Gebäude ausreichend abzudichten. Schäden durch Undichtigkeiten sind von Steinreinigung Grimm ausgeschlossen, insoweit diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Steinreinigung Grimm verursacht wurden.
- Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von Steinreinigung Grimm schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung.
Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und daraus Leerlaufzeiten bei Steinreinigung Grimm resultieren, ist Steinreinigung Grimm dazu berechtigt, ggf. entstandenen Mehraufwand oder Gewinnausfall als Schadensersatz beim Kunden geltend zu machen.
- Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und Steinreinigung Grimm abgestimmt sowie dokumentiert.
- 7 Abnahme bei Werkleistung (nur bei geschuldetem Erfolg)
- Der Kunde kann die Leistung innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung über die Leistungserbringung abnehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird Steinreinigung Grimm diese in angemessener Zeit beseitigen und die Leistungserbringung erneut mitteilen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen.
- Nach Abnahme der Werkleistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, der Steinreinigung Grimm etwaigen Mehraufwand zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.
- 8 Gewährleistung, Garantie, Haftung
- Mängelgewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, kann er Mängel nur im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme der Leistung geltend machen.
- Steinreinigung Grimm garantiert dem Kunden für eine Dauer von 3 Jahren ab Durchführungsdatum eine algen- und pilzfreie Fassade, sofern der Auftrag mit dem Desinfektions-Langzeitschutz durchgeführt wurde. Eine Verlängerung auf 5 Jahre Garantie wird gewährt, wenn nach 3 Jahren der Kunde kostenpflichtig eine Inspektion und gegebenenfalls Nachbehandlung beauftragt. Die Auftragserteilung muss bis spätestens 10 Tage nach Ablauf der 3 Jahre erfolgen. Ausgenommen von der Garantie ist Algen- und Pilzwachstum, das auf falsches Lüftungsverhalten, bauliche Mängel oder Beschattung durch Pflanzenbewuchs zurückzuführen ist.
- Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Steinreinigung Grimm nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
- Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Steinreinigung Grimm nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit. Entsprechende Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Leistungserbringung bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme.
- Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
- § 8 Abs. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Steinreinigung Grimm.
- Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen in diesen AGB, die gekürzte Verjährungsfrist bzgl. Schadensersatzansprüchen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
- 9 Schadensersatz
- Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen, Informationen und Plänen Steinreinigung Grimm zusätzliche Arbeiten durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
- Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist Steinreinigung Grimm zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung. Hierbei sind bereits erfolgte Leistungen von Steinreinigung Grimm dennoch zu vergüten.
- Bei etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen des Kunden kann Steinreinigung Grimm Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
- Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus kann Steinreinigung Grimm, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 v. H. der restlichen vereinbarten Vergütung für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Schadensersatzanspruch wird sodann entsprechend gekürzt.
- 10 Datenschutz
- Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck der Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
- Insoweit Steinreinigung Grimm für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.
- 11 Schlussbestimmungen
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Steinreinigung Grimm zuständig ist. Steinreinigung Grimm ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Steinreinigung Grimm geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung in Textform.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.